552 u. 553 Pfarrhausrichtlinien - Kirchenrecht Online ...
Schäden im Haus, an hauseigenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen sowie am Zubehör hat der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin, sofern die Behebung nicht seine oder ihre Sache ist (vgl. Ziffer 5.1), unverzüglich dem Träger der Wohnlast anzuzeigen.